Mit der Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Konkret ging es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall um die folgende Erklärung: „In vorbezeichneter Angelegenheit versichern wir Ihnen, auch namens und in Vollmacht des hier versicherten Personenkreises, uns weiterhin bis ein- schließlich 31.12.2007 nicht auf die Einrede
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