Amtsgericht Mayen

Die Zustellung des Mahnbescheids – und die Verjährungshemmung

Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs.

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Justizzentrum Köln

Wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche – und die Verjährung

Die wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten auf Zugewinnausgleich sind sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach dem Verständnis der konkreten Ansprüche aus dem Güterrecht rechtlich jeweils selbständig zu beurteilen und können insbesondere auch hinsichtlich ihrer Verjährung ein grundsätzlich selbständiges Schicksal haben. Insoweit kommt eine Hemmung der Verjährung des Leistungsanspruchs des einen

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Zustellung „demnächst“ – 14 Tage Verzögerung

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Die hinzunehmende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen wird nach ständiger Rechtsprechung erst vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist an berechnet. Auf frühere fehlgeschlagene Zustellversuche kommt es daher nicht an. Bundesgerichtshof, Urteil vom

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Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen – und die rückwirkende Verjährungshemmung

Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. Soweit die Parteien in Unkenntnis der Verjährung verhandelt haben, sind diese Verhandlungen verjährungsrechtlich unerheblich. Mit der Wiederaufnahme der Verhandlungen wirkt die Hemmung nicht auf den Beginn der (früheren) Verhandlungen zurück. In Literatur und

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Verjährungshemmung durch Verhandlung

Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung

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Oberlandesgericht München

Hemmung der Verjährung – trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift

Die Hemmung der Verjährung kann trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift in Betracht kommen, wenn die Bewirkung der öffentlichen Zustellung aufgrund entsprechender Äußerungen des zuständigen Richters für den Gläubiger unabwendbar war. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Zustellung der Klageschrift gemäß den entsprechenden Bestimmungen

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Schild

Verjährungshemmung per Güteantrag – und der Rechtsmissbrauch

Eine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens kann einer Berufung des Klägers auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen. Zwar stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es

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Güteantrag in Anlageberatungsfällen – und die Mindestanforderungen für eine Verjährungshemmung

Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der

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Verjährungshemmung durch Güteantrag in Anlageberatungsfällen

Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der

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Verjährungshemmung per Güteantrag – und seine Individualisierung in Anlageberatungsfällen

Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der

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Haftung des Anlageberaters – und die Verjährungshemmung per Güteantrag

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen zu befassen: Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im

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Verjährungshemmung per Güteantrag in Anlagefällen

Ein Güteantrag, der nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs entspricht, vermag keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den

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Die insolvente GbR – und der Haftungsprozess gegen den Gesellschafter

Der von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleitete Rechtsstreit wird kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen. Wenn der Rechtsstreit zwischen Gesellschaftsgläubiger und Gesellschafter im laufenden Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter aufgenommen wird und der Gesellschafter kein Versäumnisurteil gegen den Insolvenzverwalter erwirkt

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Pflichtverletzungen in der Kapitalanlageberatung – und die Verjährungshemmung durch Güteantrag

Ein Güteantrag kann die Hemmung der Verjährung nicht nur für die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken. Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiellrechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser

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Verjährungshemmung durch Mahnbescheid – und die Individualisierung der Forderung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur

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Verjährungshemmung durch Güteantrag – und die Individualisierung des Anspruchs in Kapitalanlagefällen

Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden. Dazu muss der Güteantrag zum einen die formalen

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Amtsgericht

Verjährungshemmung per Mahnbescheid

Mangelt es dem Mahnantrag und dem Mahnbescheid an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, das heißt an der Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, tritt keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3, §

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Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs aus einer Beschlussverfügung

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch aus einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung unterliegt der dreijährigen Verjährung aus § 195 BGB. Die Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs wird durch die Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an den Prozessgegner entsprechend § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich zwar um einen

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Güteanträge in Kapitalanlageberatungsfällen – und die Verjährungshemmung

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Reichweite der Verjährungshemmung und zu den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in Bezug auf Güteanträge in Kapitalanlageberatungsfällen zu befassen. Bei Güteanträgen kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie im Güteantrag

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Klageerweiterung in einem ausgesetzten Verfahren

Der Eintritt der Verjährung kann durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt werden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese wird mit Zustellung der Klage bzw. der Klageerweiterung rechtshängig, § 261 Abs. 2 ZPO. Die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO stand dabei im vorliegenden Fall einer wirksamen Zustellung vor

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