Bei einer Verdachtskündigung darf den Inhalt von Videoaufzeichnungen, die ein Arbeitgeber verdeckt in einem öffentlichen Verkaufsraum angefertigt hat, nicht berücksichtigt werden. Ihre Verwertung ist prozessual unzulässig, da insoweit ein Beweisverwertungsverbot besteht.
Ob dies unmittelbar aus § 6b BDSG oder doch
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