Bundesverfassungsgericht

Die widerwillige Beerdigung der Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO) richteten, die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen. Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die Nichtannahme der drei Verfassungsbeschwerden: Aus den Begründungen der

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Rechenzentrum

Verkehrsdatenspeicherung für ein Jahr?

Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern. Ein nationales Gericht kann die Feststellung, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine

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Archiv

Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten und Standortdaten

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erneut bestätigt, dass das europäische Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, es sei denn, es läge eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität können die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere

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Telefon

Speicherpflicht für Verkehrsdaten

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen Artikel 5 sowie Artikel 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die 2015 eingeführten Rechtsnormen des § 202d StGB (Datenhehlerei) und § 97

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Funkmast

Manuelle Datenauskunft durch Telekommunikationsanbieter

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Bundesrechts und des schleswig-holsteinischen Landesrechts richtete, die in unterschiedlichem Umfang die manuelle Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter regeln. Die angegriffenen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde

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Telefon

Telefonüberwachung – aber nicht bei Diebstahl

Ein strafrechtlichen Zwecken dienender Zugang zu einem Verkehrs- oder Standortdatensatz elektronischer Kommunikationen, der es ermöglicht, genaue Schlüsse auf das Privatleben zu ziehen, darf nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gewährt werden. Das europäische Unionsrecht steht überdies einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Staatsanwaltschaft

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Vorratsdatenspeicherung in der EU

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste nach einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen. Das europäische Unionsrecht untersagt nach Ansicht des Unionsgerichtshofs eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser

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Die Vorratsdatenspeicherung kommt

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12 2015 abgelehnt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer Folgenabwägung: Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines

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Bundesverwaltungsgericht

Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten

Die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit haben einen gemeinsam entwickelten Leitfaden für eine datenschutzgerechte Speicherung von Verkehrsdaten bei Telekommunikationsanbietern vorgestellt. Der Leitfaden soll den Anbietern von Telekommunikationsdiensten eine größere Rechtssicherheit bei der Speicherung von Verkehrsdaten verschaffen. Hierzu wird im Leitfaden klargestellt, welche betrieblichen Speicherfristen für

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Auskunft aus den Verkehrsdaten der Zugangsprovider

Ein Accessprovider, der die Verkehrsdaten einer Verbindung grundsätzlich nach dem Verbindungsende löscht mit der Folge, dass die Verkehrsdaten für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr zur Verfügung stehen, ist nach Darlegung der übrigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartenden Verletzungen einer konkreten urheberrechtlich geschützten Leistung in

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