Eine Funkzellenabfrage setzt bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls mit Waffen in drei
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