Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO) richteten, die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen. Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die Nichtannahme der drei Verfassungsbeschwerden: Aus den Begründungen der
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