Soweit bei der Beurteilung des genehmigten Kindergartens hinsichtlich der von den Kindern hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen die Wertung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG heranzuziehen ist, wird darin ausdrücklich normiert, dass solche Einwirkungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind und
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