Allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs ist kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO. So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall entschieden und das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. Im April 2018 befuhr der betroffene Fahrzeugführer aus Olsberg mit einem Sattelzug
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