Der vom Bauherrn beauftragte Baulogistikdienstleister haftet bei verletzter Verkehrssicherungspflicht dem hierdurch Geschädigten für ein umgefallenes Baustellenschild.
In dem aktuell vom Amtsgericht München entschiedenen Fall parkte ein Mitarbeiter der klagenden Münchener Firma am 06.02.2022 sein Firmenfahrzeug in der Karlsstraße in München
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