Das sog. Quotenvorrecht des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger ist durch die zum 1.01.2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 VVG) nicht entfallen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall wurde der beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger des klagenden Landes Nordrhein-Westfalen
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