Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis (§ 7 Abs. 1 StVG), dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der
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Nachdem von keiner der Parteien haftungsausschließend höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder































