Das Verbot des Zeichens 295 zu § 41 Abs. 1 StVO – die durchgezogenen Linie – schützt auch einen vom Straßenrand anfahrenden Fahrzeugführer. Nachdem von keiner der Parteien haftungsausschließend höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG geltend gemacht wird,
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