Mit der Beweislast des Arbeitgebers, der sich auf einem Forderungsübergang gemäß § 6 Abs. 1 EFZG beruft, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: In dem hier entschiedenen Fall nahm die Arbeitgeberin den Haftpflichtversicherer aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht auf Erstattung der Entgeltfortzahlung an ihre Arbeitnehmerin nach einem Verkehrsunfall vom
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