Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Fall wandte sich der Kläger erfolglos gegen die Anordnung, für die
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