Wird auf die Auflassung eines Grundstücks geklagt, ist für die Wertfestsetzung § 6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstücks maßgebend. Hinsichtlich des konkreten Betrages geht das Gericht von den Angaben des Klägers in seiner Klageschrift aus, soweit diese nicht in Frage gestellt werden. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers später
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