Bei der Anordnung einer innerörtlichen Schutzstreifenregelung für Radfahrer muss die Straßenverkehrsbehörde prüfen, in welchem Umfang der Schutzstreifen durch den Kraftfahrzeugverkehr mitbenutzt wird bzw. werden wird. Tut sie dies nicht, liegt ein Ermessensfehler vor. Auch juristische Personen des Privatrechts können geltend machen, durch einen Verwaltungsakt in Form eines Verkehrszeichens in eigenen
Lesen