Die Verkündung eines Urteils durch einen nicht zur Verkündung berufenen Richter stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, macht die Urteilsverkündung jedoch nicht unwirksam. Allein ein solcher Verkündungsmangel rechtfertigt die Aufhebung des Urteils im Berufungsverfahren nicht.
So auch in dem aktuell vom
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