Der „Pauschalist“ als freier oder angestellter Redakteur?

Ob ein Redakteur während seiner Tätigkeit als Pauschalist in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Streitfalls zu entscheiden. Dabei ist unter anderem der „Vertrag über freie Mitarbeit“ und die Stellung der Auftraggeberin/Arbeitgeberin als Zeitungsverlag und damit Trägerin des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs.

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Das Erbe des Franz Josef Strauß

Der Verlag des Buches „Macht & Missbrauch“ darf keine Aussage zur Höhe des Erbes des verstorbenen Franz Josef Strauß machen. So hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Bereits im Jahr 2011 hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der Buchautor nicht behaupten darf, wie hoch die Erbschaft

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VG Wort – und die Beteiligung der Verlage

Die VG Wort ist nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen. Die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt

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Zuschussverlage – und die Autorenexemplare

Erstellt ein Verlag aufgrund eines Verlagsvertrags mit einem Autor ein Buch und liefert er zur Abdeckung der Druckkosten dem Autor vertragsgemäß eine bestimmte Anzahl von Erstexemplaren zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, liegt neben der (dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden) Lieferung von Büchern eine sonstige (dem Regelsteuersatz zu unterwerfende) verlegerische

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Elektronische Leseplätze – und das Urheberrecht

Vertragliche Regelungen im Sinne von § 52b Satz 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten. Soweit es nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu

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Aktenwagen

Elektronische Leseplätze – und die von der Bibliothek digitalisierten Bücher

Unter welchen Voraussetzungen dürfen an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Anlaß hierfür war die Klage eines Verlages gegen die Technische Universität Darmstadt. Diese hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze

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Das in der SBZ enteignete Presseunternehmen – und seine NS-Vergangenheit

Die Erben von Mitgesellschaftern eines Unternehmens, das dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat, haben keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Dem steht hier nicht entgegen, dass ihre Rechtsvorgänger in der Zeit des Nationalsozialismus einer Verfolgungsmaßnahme ausgesetzt waren. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrten die Erben ehemaliger

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Geld

Die Übernahme einer Zeitung

Trotz Monopolbildung kann ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Sanierungsfusion ein Zusammenschluss zweier Zeitungen stattfinden, wenn einem Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Insolvenz droht und seine Marktposition ohnehin dem Erwerber zufallen würde und es insbesondere auch keinen alternativen Erwerber gibt. Mit dieser Begründung hat das Bundeskartellamt eine Übernahme der Münsterschen Zeitung

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Elektronische Lernplattformen und das Urheberrecht

Eine Universität darf den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat. Kläger in

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Tauschähnliche Umsätze zwischen Herausgeber und Verlag

Zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes zwischen dem Auftraggeber/Herausgeber einer Schriftenreihe und dem mit der Herstellung beauftragten Verlag musste aktuell der Bundesfinanzhof Stellung nehmen: Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger

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Wirksamkeit von Honorarbedingungen für freie Journalisten

Die Honorarbedingungen, die der Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, sind teilweise unwirksam, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied. Der Kläger ist der Deutsche Journalistenverband, der die Interessen angestellter und freier Journalisten wahrnimmt. Der beklagte Axel-Springer-Verlag legt seit Januar 2007 den Verträgen, die er mit freien Journalisten über die

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Amtsgericht

Schleichwerbung durch Preisrätsel

Ist bei einem vom Verleger veranstalteten Preisrätsel nicht von vornherein erkennbar, dass es sich um Werbung handelt zu Gunsten des Absatzes eines fremden Produkts, kann ein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot vorliegen. Maßgebliche Gesichtspunkte für die Gesamtschau können sein, dass der ausgelobte Gewinn – finanziell gesehen – wenig attraktiv ist, dass

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Die nächste Taschenbuchauflage

Das Recht des Verlegers, Folgeauflagen eines Werkes zu veranstalten, kann sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus dem Gesamtinhalt des Verlagsvertrages ergeben. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen, § 17 VerlG. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm

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Buchsponsoring vs. Buchpreisbindung

Wer Bücher verlegt oder importiert, ist nach § 5 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Buchhändler – jeder der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer

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Die „Spitzelaffäre“ und das Persönlichkeitsrecht des Zeitschriftenverlags

Das Landgericht Hamburg hat einem Hamburger Verlagsunternehmen eine bestimmte Berichterstattung verboten, in der der Eindruck erweckt wurde, eine in einem anderen Verlag erscheinende Illustrierte habe von angeblich unlauteren Recherchemethoden der von ihr beauftragten Bildagentur gewusst. Vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts stritten die Verlegerinnen zweier Zeitschriften miteinander. In der Ausgabe

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Seitenhonorare für Übersetzer

Der Bundesgerichtshof hält daran fest, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz

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Der Springer-Verlag und das Fernsehen

Die Auseinandersetzung um die medienrechtliche Zulässigkeit der seinerzeit geplanten, dann aber aufgrund der erhobenen Einwände wieder ad akta gelegten Übernahme der ProSiebenSat.1-Gruppe durch die Axel Springer AG geht in die nächste Runde. Nach dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht verkündeten Urteil muss die medienrechtliche Unbedenklichkeit der Übernahme der privaten Fernsehsender durch die

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Urheberrechte der Fotografen und die Zeitschriftenverlage

Das Landgericht Hamburg hat eine Reihe von Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die ein großer deutscher Zeitschriftenverlag in seinen Verträgen mit Fotografen verwendet: InhaltsübersichtAbgeltungsbereich des HonorarsNoch unbekannte NutzungsartenBenennung des UrhebersFreistellungspflichten des Fotografen Abgeltungsbereich des Honorars[↑] Mit dem vereinbarten Honorar ist in jedem Fall die Einräumung der Rechte für die erstmalige Veröffentlichung

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Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren

Auch Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die

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