Für eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist es nicht ausreichend, dass eine Unterhaltspflicht vom Betroffenen für möglich gehalten wird. Das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung über eine mögliche Unterhaltspflicht begründet noch keinen bedingten Vorsatz. Wird objektiv eine Unterhaltspflicht festgestellt, muss diese
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