Die Anwendungsregelung zu § 15b EStG (hier: § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG) und die Frage, ob im konkreten Fall die Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG einzuordnen ist, sind anleger- bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen. Ein Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und
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