Art. 10 VO (EU) 492/2011 (ArbeitnehmerfreizügigkeitsVO) vermittelt Kindern, die in Deutschland die Schule besuchen, und ihren Eltern ein Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), das einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entgegensteht. Eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist daher nicht möglich, solange ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU)
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