Bundesfinanzhof (BFH)

Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer Verluste – und die Klagebefugnis

Werden verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG gesondert und einheitlich festgestellt, gelten für die Klagebefugnis dieselben Grundsätze wie für die Anfechtung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte. Die Klagebefugnis in Bezug auf Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen richtet sich nach §

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Verlustfeststellung – und ihr Verhältnis zur Steuerfestsetzung

Sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig (geworden) und berücksichtigen diese einen geringeren Verlust als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. § 8 Abs. 1

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Verlust des Freizügigkeitsrechts für EU-Bürger – und der Sachverstand der Richter

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewegen sich die Tatsachengerichte bei der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenprognose regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid – und die gesonderte Verlustfeststellung

Das Finanzamt ist nicht gehindert, bei der materiell-rechtlich zutreffenden Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags die „nach Absatz 2 abziehbaren Beträge“ (§ 10d Abs. 4 Satz 2 EStG) ohne Bindung an einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid neu zu bestimmen und die dabei festgestellten materiell-rechtlichen Fehler im Rahmen der Änderung des Verlustfeststellungsbescheids zu korrigieren. Nach

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Nullfestsetzung – und die Anfechtungsklage

Auch bei einer sog. Nullfestsetzung liegt für eine Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) vor, soweit in diesem Bescheid über eine Besteuerungsgrundlage entschieden wird und insoweit über § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung für ein Verlustfeststellungsverfahren ausgelöst wird. In einem solchen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nullbescheid – und die trotzdem zulässige Klage

Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls auch gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 EUR klagen, wenn der Festsetzung ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde liegt, der zur Feststellung eines zu niedrigen Verlustvortrags führt. Gemäß

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Feststellungsverfahren bei der doppelstöckigen Personengesellschaft

Ist eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) ihrerseits an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so ist ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Die im Rahmen der Untergesellschaft erzielten Einkünfte werden in einem diese Gesellschaft betreffenden Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt und der Obergesellschaft zugerechnet; die hierzu gegenüber der Untergesellschaft getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für

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Abschiebung eines Bulgaren

Die Abschiebung eines vor dem EU-Beitritt Bulgariens ausgewiesenen Bulgaren erfordert eine vorhergehende Prüfung des Freizügigkeitsverlustes. Die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen wird mit dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union nicht unwirksam. Mit Erlangung des Unionsbürgerstatus darf von ihr aber nur Gebrauch gemacht werden, nachdem die Ausländerbehörde in einer rechtsmittelfähigen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gesonderte und einheitliche Feststellung negativer Einkünfte – und der Streitwert

Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich -i.S. einer Vereinfachungsregelung- mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen

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Verlustvortrag – und der Grundfreibetrag

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat. Ob zugunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt

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Verlustfeststellung – Vorgreiflichkeit und Inhalt

Die gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene gesonderte Feststellung des gemäß § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähigen Verlustes ist auch für Einzelinvestitionen durchzuführen. Die gesonderte Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes umfasst bei Einzelinvestitionen verschiedene Elemente. Ist dem Feststellungsbescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass (auch)

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Kosten des Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren

Bei parallelen Rechtsbehelfen für verschiedene Streitjahre aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit nur einer Geschäftsgebühr nach dem zusammen gerechneten Streitwert aus den verschiedenen Gegenständen bzw. Streitjahren. Eine Erhöhungsgebühr entsteht nicht bei Zusammenrechnung der Streitwerte für verschiedene Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Die Vorverfahrens-Geschäftsgebühr ist nach

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gewinnfeststellungen, Verlustfeststellungen – und der Streitwert

Der Streitwert für die Gewinnfeststellung beläuft sich auch dann auf 25 % der geltend gemachten Verluste, wenn nur streitig ist, ob gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden. Die Streitwert-Festsetzung durch den für die Klage zuständigen Finanzgericht bindet wie Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vorverfahrens-Vertretung den Kostensenat. Der von dem

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Freizügigkeit für EU-Bürger – und die Verlustfeststellung während der Verbüßung von Strafhaft

Weder aus dem nationalen Recht noch aus Unionsrecht ergeben sich Vorgaben für den Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausspricht. Diese kann ermessensfehlerfrei auch geraume Zeit vor dem Ende einer zu verbüßenden Strafhaft erfolgen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit einer

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Voraussetzungen für die Änderung einer Verlustfeststellung

Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Abs. 1 abgezogenen und die nach Abs.

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Verlustnutzung bei unterschiedlicher gewerblicher Betätigung

Gemäß § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt

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Aufenthaltsbeendigung bei Unionsbürgern in Baden-Württemberg

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die nur in Baden-Württemberg geltende Zuständigkeitskonzentration bei den Regierungspräsidien für die Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern (sog. Verlustfeststellung) rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Entscheidung liegt der Fall eines italienischen Staatsangehörigen zugrunde, der seit 1972 in Deutschland lebt, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war und

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