Negative Zwischengewinne beim Rentenfonds

Negative Zwischengewinne stellen grundsätzlich keine Verluste i.S. des § 15b Abs. 1 EStG dar. § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG kann nicht dahin verstanden werden, dass ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG stets dann vorliegt, wenn sich ein Verlust im Rahmen der Anwendung

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Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung – und die steuerliche Berücksichtigung der Verluste

Die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) bedingen eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Sie gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung. Die Nichtberücksichtigung des Verlusts des Klägers aus der Veräußerung der Ansprüche aus der fondsgebundenen Lebensversicherung wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht

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Die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid, mit der ein niedrigerer Verlust geltend gemacht wird, als von der Finanzbehörde festgestellt, unzulässig, weil dem Steuerpflichtigen durch die Feststellung eines zu hohen Verlusts kein Nachteil entsteht. Entsprechendes muss für den Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs gemäß

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Bundesfinanzhof (BFH)

Ausgleichszahlungen an außen stehende Anteilseigner

In seinem – vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass eine Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außen stehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft der steuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegensteht, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden

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Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre in der Organschaft

Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde. Die Änderung

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Verlustübertrag bei Mehrmütterorganschaft

Zu den durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) ge­schaf­fe­nen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zur sog. Mehr­müt­ter­or­gan­schaft urteilte der Bundesfinanzhof im März 2006, dass diese ver­fas­sungs­ge­mäß sind und nicht gegen das aus dem Rechts­staats­prin­zip (Art. 20 Abs. 3 GG) ab­ge­lei­te­te Rück­wir­kungs­ver­bot ver­sto­ßen. Die hiergegen von der vor dem Bundesfinanzhof unterlegenen Klägerin

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