Der Bundesfinanzhof hat nochmals seine Rechtsprechung bestätigt: Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG erforderliche „vorgefertigte Konzept“ muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor
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