Bundesfinanzhof

Verschmelzung einer „Gewinngesellschaft“ auf eine „Verlustgesellschaft“ – und der Gestaltungsmissbrauch

Wird eine „Gewinngesellschaft“ auf eine „Verlustgesellschaft“ verschmolzen und verrechnet diese die positiven Einkünfte der „Gewinngesellschaft“ des Rückwirkungszeitraums mit ihren eigenen Verlusten, dann stellt dies nach der Rechtslage des Jahres 2008 keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Dies gilt auch dann,

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Verschmelzung der Ober- auf die Unterpersonengesellschaft – und der Wegfall des gewerblichen Verlustvortrags

Im Falle sog. doppelstöckiger Personengesellschaften ist die Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des Verlustabzugs, dass sie an letzterer Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt ist, also selbst die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt.

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Geldscheine

Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag – und der bestandskräftige Steuerbescheid

Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag ist die bestehende Änderungsmöglichkeit des (bereits bestandskräftigen) Steuerbescheides.

Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die verkannte Rechtskraft

Verkennt das Finanzgericht den Umfang der Rechtskraft (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) und entscheidet es gegenüber den durch die Rechtskraft gebundenen Personen erneut über Fragen, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so liegt darin ein

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Verlustvortrag nach Mantelkauf

Die Frage, ob die konkrete gesetzliche Ausgestaltung des Entfallens eines bestehenden Verlustvortrags beim Kauf eines (GmbH-)Manteils, verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist, wird noch länger auf seine Klärung warten müssen. Der Bundesfinanzhof hatte zwar in einem Fall zur den von 1997 bis

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Streitwert in Gewerbesteuersachen

Streitwerte für die Streitgegenstände „Gewerbesteuermessbescheide“ sind auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag, vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde, zu ermitteln.

Ein Bescheid über

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Mindestbesteuerung

Die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG ist „in ihrer Grundkonzeption“ einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nach Ansicht des Bundesfinanzhofs doch nicht verfassungswidrig.

Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb

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