Sonderausgaben – und die vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags

Es ist für den Bundesfinanzhof (weiterhin) geklärt, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Nach den Bundesfinanzhof, Beschlüssen vom 14.03.2008; und vom 09.04.2010 begegnet der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG

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Bundesfinanzhof

Verschmelzung einer „Gewinngesellschaft“ auf eine „Verlustgesellschaft“ – und der Gestaltungsmissbrauch

Wird eine „Gewinngesellschaft“ auf eine „Verlustgesellschaft“ verschmolzen und verrechnet diese die positiven Einkünfte der „Gewinngesellschaft“ des Rückwirkungszeitraums mit ihren eigenen Verlusten, dann stellt dies nach der Rechtslage des Jahres 2008 keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Dies gilt auch dann, wenn die „Gewinngesellschaft“ die Gewinne des Rückwirkungszeitraums bereits an ihre

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Bundesfinanzhof (BFH)

Betriebsverpachtung – und der Untergang von Gewerbeverlusten

Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. des § 10a GewStG geht unter, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums zwar eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung („ruhender Gewerbebetrieb“) gegeben ist, gewerbesteuerrechtlich hiermit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird. Es entfällt die für

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Die gemeinsame Wohnung – und das Mietverhältnis zwischen den Lebensgefährten

Es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn zwischen Lebensgefährten ein Mietvertrag über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung besteht. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die erklärten Mieteinnahmen als steuerlich nicht berücksichtigungsfähige „Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung“ angesehen. Die Aufwendungen für diese Wohnung

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Verlustfeststellung – und ihr Verhältnis zur Steuerfestsetzung

Sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig (geworden) und berücksichtigen diese einen geringeren Verlust als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. § 8 Abs. 1

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Nacherklärte Veräußerungsverluste

Die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn der (nacherklärte) Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Einkommensteuerbescheides

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Streit um den Verlustvortrag – und der Streitwert

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert eines Verfahrens, das die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur

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Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags – und Bindungswirkung der Feststellung

Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der bei der Ermittlung

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Verschmelzung der Ober- auf die Unterpersonengesellschaft – und der Wegfall des gewerblichen Verlustvortrags

Im Falle sog. doppelstöckiger Personengesellschaften ist die Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des Verlustabzugs, dass sie an letzterer Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt ist, also selbst die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt. Gemäß § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag

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Verlustvortrag – und der Grundfreibetrag

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Verluste nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen sind, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat. Ob zugunsten des Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt

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Verlustfeststellung – Vorgreiflichkeit und Inhalt

Die gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene gesonderte Feststellung des gemäß § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähigen Verlustes ist auch für Einzelinvestitionen durchzuführen. Die gesonderte Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes umfasst bei Einzelinvestitionen verschiedene Elemente. Ist dem Feststellungsbescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass (auch)

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Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen

Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

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Geldscheine

Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag – und der bestandskräftige Steuerbescheid

Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag ist die bestehende Änderungsmöglichkeit des (bereits bestandskräftigen) Steuerbescheides. Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen

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Verlustvortrag, Mindestbesteuerung – und der Billigkeitserlass bei der Gewerbesteuer

Wegen der Folgen der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG besteht kein Anspruch auf einen Billigkeitserlass. So hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden, dass einer sog. Projektgesellschaft kein Billigkeitserlass der Gewerbesteuer wegen des endgültigen Wegfalls des Verlustvortrags nach § 10a GewStG zu gewähren ist. Die Klägerin des vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall wurde

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Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

Es ist zu vermuten, dass die von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte, aber bis zur Liquidation der Gesellschaft niemals aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit auf Erzielung eines Gewinns ausgerichtet war, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tätigkeit verlustgeneigt hätte sein können oder dass die gewerbliche Prägung später hätte

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die verkannte Rechtskraft

Verkennt das Finanzgericht den Umfang der Rechtskraft (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO) und entscheidet es gegenüber den durch die Rechtskraft gebundenen Personen erneut über Fragen, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt. Maßgeblich für den

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Verlustverrechnung – die Mindestbesteuerung und der allgemeine Gleichheitssatz

Der gemäß § 10d Abs. 2 EStG zwar „in ihrer Grundkonzeption“ nicht für verfassungswidrig. Dies gilt allerdings, wie der Bundesfinanzhof nunmehr klarstellt, nur für den „Normalfall“, nicht dagegen auch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein

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Doppelstöckige Mitunternehmerschaft – und der Verlustvortrag

Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch

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Verlustvortrag nach Mantelkauf

Die Frage, ob die konkrete gesetzliche Ausgestaltung des Entfallens eines bestehenden Verlustvortrags beim Kauf eines (GmbH-)Manteils, verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist, wird noch länger auf seine Klärung warten müssen. Der Bundesfinanzhof hatte zwar in einem Fall zur den von 1997 bis 2007 geltenden Übergangsbestimmungen mit einer Richtervorlage ein Verfahren der konkreten

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Die StraBEG-Erklärung und der Verlustvortrag

Ein zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhafter Grundlagenbescheid kann ein Steuervorteil i.S. von § 370 Abs. 1 (2. Taterfolgsalternative) der Abgabenordnung sein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Steuervorteil in diesem Sinne bereits erlangt, wenn zu Gunsten des Steuerpflichtigen ein fehlerhafter Bescheid über die Feststellung des verbleibenden (vortragsfähigen) Verlustabzugs ergeht.

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Streitwert in Gewerbesteuersachen

Streitwerte für die Streitgegenstände „Gewerbesteuermessbescheide“ sind auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag, vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde, zu ermitteln. Ein Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (§ 10a GewStG) ist nicht

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Vortragsfähige Gewerbeverluste in der Vorbereitungsphase einer Ein-Schiff-Gesellschaft

Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht vor Ablieferung des Schiffes. Das gilt auch für eine Gesellschaft, die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt. Die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die gewerbesteuerfreie Vorbereitungsphase

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Steuerhinterziehung bei Geltendmachung eines fehlerhaft festgestellten Verlustvortrags

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des Finanzamts einen Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags erhalten hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Hat das Finanzamt die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten, scheidet die

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Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

Wird die an einer GmbH & atypisch still beteiligte GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft verschmolzen und ist für die atypische stille Gesellschaft ein Verlustvortrag festgestellt, um den die aufnehmende Personengesellschaft ihren Gewerbeertrag kürzen will, muss die für die Kürzung nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität zwischen dem Gewerbebetrieb bestehen,

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Verlustnutzung bei unterschiedlicher gewerblicher Betätigung

Gemäß § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt

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Mindestbesteuerung

Die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG ist „in ihrer Grundkonzeption“ einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nach Ansicht des Bundesfinanzhofs doch nicht verfassungswidrig. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das „Nettoeinkommen“ nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht

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Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung

Bei Abspaltung eines Teilbetriebs kann jedes an der Spaltung beteiligte Unternehmen sowie auch ein Dritter allein oder zusammen mit den beteiligten Unternehmen das Fortführungserfordernis des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 erfüllen. Der Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs setzt aber voraus, dass

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Verlustabzug bei Liquidation im Insolvenzverfahren

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist es nicht sachgerecht, die Wirkung der Verlustabzugsbeschränkung des § 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG davon abhängig zu machen, ob der Liquidationszeitraum ein, zwei oder zehn Jahre dauert und wie viele Veranlagungen durchgeführt werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung, den Grundabzugsbetrag des § 10

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Körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel

Verstößt die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG gegen europäisches Unionsrecht? Das Finanzgericht Münster jedenfalls hat erhebliche Zweifel, ob die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG tatsächlich – wie die Europäische Kommission festgestellt hat – als unzulässige Beihilfe anzusehen ist. Das Finanzgericht hat daher in einem jetzt

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Verlustvorträge bei der Unternehmensveräußerung

Das Finanzgricht Hamburg sieht in der derzeitigen Regelung des § 8c KStG einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und hat diese Vorschrift daher dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Richtervorlage zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. § 8c KStG regelt die Folgen der Veräußerung von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen, bei denen Verluste

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Verlustvortrag und der Gesellschafterwechsel

Das Verbot des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, in bestimmten Fällen des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen nicht genutzte Verluste aus Vorjahren von Gewinnen abzuziehen, gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur beschränkt. Es erfasst den Verlustabzug von Gewinnen, die zeitlich nach einem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind, aber –

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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Mindestbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfassungsrechtliche Zweifel an der sogenannten Mindestbesteurung geäußert. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Mindestbesteuerung in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F.

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Verlustvortrag in der doppelstöckigen Personengesellschaft

Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für vorangegangene Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Die Höhe der hiernach noch nicht ausgenutzten –vortragsfähigen–

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Berücksichtigung von Auslandsverlusten

Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied, nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen. Die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs.

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Übergang von Verlustabzügen bei „Abwärtsverschmelzung“

Wurde im Jahr 1998 eine Holdinggesellschaft auf ihre bisherige einzige Tochtergesellschaft verschmolzen, so ist ein bei ihr bestehender verbleibender Verlustabzug nicht auf die Tochtergesellschaft übergegangen. Die Feststellung eines im Rahmen einer Verschmelzung auf die Übernehmerin übergegangenen vortragsfähigen Gewerbeverlustes muss inhaltlich an die Verlustfeststellung für die übertragende Gesellschaft anknüpfen. Nach §

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EU-Kommission prüft deutsche Sanierungsklausel

Die Europäische Kommission wird die deutsche Steuervergünstigung für notleidende Unternehmen, deren Beteiligungsstruktur sich erheblich geändert hat, auf der Grundlage der EU-Beihilferegeln förmlich prüfen. Dies gab die EU-Kommission heute in Brüssel bekannt. Die deutsche Bundesregierung ist der Ansicht, dass diese Sanierungsklausel, nicht unter die Beihilfevorschriften fällt. Die EU-Kommission hegt hieran jedoch

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