Die Anbindung an das Kabelfernsehnetz durch einen Vermieter ist auf eine klar definierte Personengruppe begrenzt und damit nicht öffentlich zugänglich. Zwischen dem Vermieter und seinen jeweiligen Mietern besteht kein Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Er muss kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) in Bezug auf diesen Kabelanschluss
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