Alkohol

Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert eine mehrstufige Prüfung. Hierzu ist das Tatgericht für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich

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Die bipolar verlaufende affektive Psychose – und die Gefährlichkeitsprognose

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von

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4 Promille = eingeschränkte Steuerungsfähigkeit?

Es begegnet für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken, dass das sachverständig beratene Landgericht trotz einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit von etwa vier Promille lediglich von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Zwar hat es bei der Annahme des diesen BAKWert relativierenden Nachtrunks verkannt, dass auch bei einer mit einem

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Bundesverwaltungsgericht

Schuldunfähigkeit – und ihre Feststellung

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht

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Schuld(un)fähigkeit – Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit

Die Anwendung des § 20 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen fehlender oder erheblich eingeschränkter Einsichtsund Steuerungsfähigkeit gestützt werden. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist jedoch grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war. Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative das Tatgericht annehmen

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Pädophil – und vermindert schuldfähig

Eine aus einer Pädophilie abgeleitete schwere andere seelische Abartigkeit kann in einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit resultieren. Allerdings sind hierfür ausreichenden Anknüpfungstatsachen erforderlich, aus denen ein suchtartiges Verhalten des Täters, ein progredienter Verlauf seiner sexuellen Ausrichtung und eine fehlende Kontrolle der pädophilen Impulse abgeleitet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung kann

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Die Prüfung der Schuldfähigkeit – und die Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten

Wenn sich das Landgericht darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Dies gilt besonders in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis

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Schuldunfähigkeit – und ihre mehrstufige Prüfung

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Täter eine psychische Störung vorliegt, die ein solches

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Abweichendes Sexualverhalten – und die Frage der Schuldfähigkeit

Ein abweichendes Sexualverhalten (hier: in Form einer Pädophilie) kann nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden. Eine festgestellte Pädophilie kann aber im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen,

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Mehrstufige Prüfung der Schuldfähigkeit

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB

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Niedere Beweggründe und brutales Tatbild

Mit dem Vorliegen niedriger Beweggründe bei einem außergewöhnlich brutalem, eklatant menschenverachtendem Tatbild sowie der Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Fällen dieser Art hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Das Landgericht Bremen hat einen gelernten Fleischer aus Bremerhaven wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren

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