Sportwettenmonopol – Dienstleistungsfreiheit – Amtshaftung

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten glücksspielrechtlichen Untersagung wegen Ermessensfehlern ist nicht mit einem Präjudizinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen zu begründen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Untersagung auch bei fehlerfreier Ermessensausübung ergangen wäre. Weder aus der Rechtsweggarantie des Art. 19

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Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei glücksspielrechtlichen Untersagungen

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten glücksspielrechtlichen Untersagung wegen Ermessensfehlern ist nicht mit einem Präjudizinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen zu begründen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Untersagung auch bei fehlerfreier Ermessensausübung ergangen wäre. Weder aus der Rechtsweggarantie des Art. 19

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Bundesverwaltungsgericht

Keine Bindung der Verwaltung an bloße Gesetzentwürfe

Manchmal müssen Gerichte auch Selbstverständlichkeiten feststellen. So auch jetzt das Bundesverwaltungsgericht, dass jetzt in drei Revisionsverfahren aus Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Behörden im Frühjahr 2012 bei der Entscheidung, die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten weiterhin zu verbieten, nicht den Gesetzentwurf zur Umsetzung des damals noch nicht in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags

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Bundesverwaltungsgericht

Sportwettenmonopol in NRW

Das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen war europarechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt in drei Revisionsverfahren entschieden, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzte. Die Kläger vermittelten in Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr und Bochum Sportwetten an private Wettanbieter im EU-Ausland.

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Rechtswidrige Vermittlungsverbote bei bayerischen Sportwetten-Vermittlern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt in neun bei ihm anhängigen Revisionsverfahren aus Bayern zur Sportwettenvermittlung an private Wettanbieter entschieden, dass kein berechtigtes Interesse der Vermittler an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits erledigter Vermittlungsverbote nach altem Recht besteht. Bei den Betroffenen liegt weder eine konkrete Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitierungsinteresse vor.

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Vermittlung von privaten Sportwetten

Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr unter Verweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden. Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt hat, kann sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten,

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