Erhält der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung, stellt dies grundsätzlich einzusetzendes Vermögen dar.
Neben dem Schonvermögen verbleibt dem Arbeitnehmer, der arbeitslos und auf Arbeitssuche ist, zum Ausgleich der damit verbundenen Aufwendungen ein weiterer Betrag in Höhe des Schonvermögens.
Dies gilt
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