Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der
Lesen