Der Versuch der Entwendung von Baumaterial im Wert von ungefähr 40 € kann jedenfalls dann eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses seitens des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn der Auszubildende dabei noch aktiv versucht hat, seine Tat zu vertuschen.
In dem hier vom
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