Bundesverfassungsgericht Richterroben

Verfolgungsmaßnahmen nach dem Hitler-Attentat – und keine Rückübertragungsansprüche

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung von Rückübertragungsansprüchen für verfolgungsbedingt entzogenes Vermögen richtet.

Der Großvater des Beschwerdeführers war nach dem Attentat auf Hitler am 20.07.1944 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer macht als Rechtsnachfolger

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Oper Berlin Unter den Linden

Das Probenzentrum der Staatsoper Berlin

Nach dem Vermögensgesetz (VermG) besteht kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einem mit dem Probenzentrum der Staatsoper Berlin bebauten Grundstück.

Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage jüdischer Unternehmen im Sinne der NS-Rassegesetze entschieden, die Anteile an

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Vermögensrechtliche Restitution eines grundeigenen Kiesabbaurechts

Nutzungsrechte eines Grundstückseigentümers an grundeigenen Bodenschätzen können nicht Gegenstand von der Grundstücksrestitution getrennter vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche sein.

Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines ehemaligen mecklenburgischen landwirtschaftlichen Gutes. Dessen Eigentümer, ein jüdischer Landwirt, hatte sein Gut, auf dem sich auch

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Vermögensrechtliche Restitution eines grundeigenen Kiesabbaurechts

Nutzungsrechte eines Grundstückseigentümers an grundeigenen Bodenschätzen können nicht Gegenstand von der Grundstücksrestitution getrennter vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche sein.

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines ehemaligen mecklenburgischen landwirtschaftlichen Gutes entschieden. Dessen Eigentümer, ein jüdischer Landwirt, hatte sein Gut, auf

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Die Erben eines Bo­den­re­form­ei­gen­tü­mers

Erben eines Bo­den­re­form­ei­gen­tü­mers, die nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB Ei­gen­tü­mer des ehe­ma­li­gen Bo­den­re­form­grund­stücks ge­wor­den sind, kön­nen einem ver­mö­gens­recht­li­chen Rück­über­tra­gungs­an­spruch den red­li­chen Er­werb ihres Rechts­vor­gän­gers nach § 4 Abs. 2 VermG ent­ge­gen­hal­ten,

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