Untreue – und der Vermögensnachteil

Ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 StGB ist durch einen (Wert-)Vergleich des gesamten betroffenen Vermögens vor und nach der beanstandeten Verhaltensweise des vermögensbetreuungspflichtigen Täters zu bestimmen.

Maßgeblich ist der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach den pflichtwidrigen Verhaltensweisen

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