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Wiederkehrende Barleistungen im Hofübergabevertrag – als dauernde Last

Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Für die Annahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs des Vermögensübergebers genügt es, wenn sich der Erwerber entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe

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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – und die Höfeordnung Rheinland-Pfalz

Versorgungsleistungen können -unter bestimmten weiteren Voraussetzungen- auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 des Landesgesetzes über die Höfeordnung Rheinland-Pfalz -HO – RhPf- auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung

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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – und der nicht übernommene pflegebedingte Mehrbedarf

Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Es reicht aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im

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Altenteilsverträge – und die Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung

Es muss dem Abzug von Versorgungsleistungen nicht entgegenstehen, wenn eine vertraglich vereinbarte Erhöhung des bar zu zahlenden Teils der Altenteilsleistungen, die zum 65. Lebensjahr des Berechtigten vorgenommen werden soll, unterbleibt, weil sie schlicht vergessen wurde. Bei Versorgungsverträgen, deren Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur des Vertrags folgt, ist vielmehr entscheidend, ob

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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – und die zeitpunktbezogene Ertragsprognose

Die steuerrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen als dauernde Last/wiederkehrende Bezüge „beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen“. Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in BFHE 202, 464, BStBl II

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Gleitende Vermögensübergabe

Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.01.2008 vereinbart worden ist und wenn die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG i.d.F. durch das JStG 2008 nicht vorliegen. Es kommt

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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – und die Umschichtung in ein nicht ausreichend ertrag bringendes Wirtschaftsgut

Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.). Dabei sind dauernde Lasten in vollem Umfang, Leibrenten hingegen nur mit dem Ertragsanteil beim

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Versorgungsleistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge

Versorgungsleistungen, die das Kind aufgrund einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge aus den Erträgen des übergebenen Vermögens an den nicht für dieses Kind kindergeldberechtigten Vermögensübergeber leistet, sind bei der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) zu berücksichtigen. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst.

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