§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar. Ein entsprechender Kauf- und Übertragungsvertrag ist daher nicht aus dem Grund unwirksam, dass es an einer analog § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft über den Vertrag fehle. Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst offengelassen hatte,
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