Die Kommanditgesellschaft – und die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens

§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar. Ein entsprechender Kauf- und Übertragungsvertrag ist daher nicht aus dem Grund unwirksam, dass es an einer analog § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft über den Vertrag fehle. Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst offengelassen hatte,

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Einkünfteerzielungsabsicht – und die von vornherein geplante Übertragung der Einkunftsquelle auf einen Rechtsnachfolger

Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung hat sich die Überschussprognose auch bei unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle (hier: Kapitalanlage) regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen zu orientieren. Nur ausnahmsweise kann auch die Nutzung durch einen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger berücksichtigt werden. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor, wenn bereits bei Eingehung

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Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährenden Aktien

Die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift das von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin übertragene Vermögen, nicht hingegen die für das übertragene Vermögen erbrachten Gegenleistungen (hier: Aktien) an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft. Für eine erweiternde Auslegung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorweggenommenen Erbfolge – und die Versorgungsleistungen

Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. (Einkommensteuergesetz i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008). Die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorweggenommene Erbfolge – die Vermögensübertragung als Rente oder dauernde Last

Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorweggenommenen Erbfolge – und die Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien eine Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn in diesem Zusammenhang auf § 323 ZPO

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Vermögensübertragung im Ganzen

Nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten

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Umschichtungen bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Schichtet ein Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter um, sind die wiederkehrenden Leistungen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die

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Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Versorgungsleistungen

Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind. Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen „willkürlich“ ausgesetzt, so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht als

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Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Wird Vermögen etwa auf die Kinder übetragen und von diesen im Gegenzug die Zahlung von Versorgungsleistungen versprochen, so sind diese Versorgungsleistungen im Rahmen der Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehbar, solange sie aus dem Ertrag des übertragenen Vermögens gedeckt werden können, für die Zahlung der Versorgungsleistungen also nicht der übertragene Vermögensstamm angegriffen

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Beerdigungskosten als dauernde Last

Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein

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Rente für die Eltern und die Schenkungsteuer

Räumen Kinder, denen ein Elternteil Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine schenkungsteuerlich relevanten freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde, als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen

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