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Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in

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Falsche Angaben im Vermögensverzeichnis

Wer zwar gemeinsam mit der Gerichtsvollzieherin ein Vermögensverzeichnis ausfüllt, sich dann aber nach Belehrung über die Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versicherung weigert, dieses Vermögensverzeichnis zu unterschreiben (und auch nicht in sonstiger Weise die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert), erfüllt

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