Einem Arbeitnehmer steht aufgrund seines tariflichen Anspruchs auf Mankogeld, auf vermögenswirksame Leistungen und auf Überstundenvergütung kein (weiteres) Urlaubsentgelt zu. Diese Entgeltbestandteile sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts des Arbeitnehmers gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu berücksichtigen.
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