Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Auswahlverfahren / Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der
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