Unzulänglichkeiten des polizeilichen Vernehmungsprotokolls

Wie einem richterlichen Vernehmungsprotokoll im Ermittlungsverfahren kommt erst recht dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zu. Ohnehin wird kein Wortlaut, sondern ein Inhaltsprotokoll geführt (vgl. § 168b Abs. 1 StPO: „Ergebnis“). Erweist sich ein Vernehmungsprotokoll als unzulänglich, ist sein Beweiswert gemindert; es ist jedoch dem Gegenbeweis

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