Mit dem (Teil-)Verzicht eines Zeugen auf das Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung (Verwertungsverbot nach § 252 StPO) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Dem zugrunde lag ein Revisionsverfahren , in dem der Angeklagte die Zurückweisung seines Antrages auf Vernehmung
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