Bei Seeleuten, die unentgeltlich von ihrem Arbeitgeber verpflegt werden, ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG kein Verpflegungsmehraufwand anzuerkennen. Nach § 9 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird ein Arbeitnehmer außerhalb
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