Wald

Der Wald als Arbeitsstätte

Forstflächen, die der Steuerpflichtige nicht mit einer gewissen Nachhaltigkeit, sondern nur gelegentlich aufsucht, sind keine großräumige Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der vor der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der

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Müllabfuhr

Die erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers

Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist gemäß § 9 Abs. 4a Sätze 1 und

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Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

Polizisten im Streifendienst haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte nicht in der Polizeiwache. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung

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Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings sind die Aufwendungen dafür nach § 9 Abs. 1

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Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand des Bezirkschornsteinfegermeisters

Wohnt ein Bezirksschornsteinfegermeister, der sein Büro und sein Lager in seinem Haus unterhält, außerhalb seines Kehrbezirks, sind für die Zeit vor Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts seine Fahrtkosten wie auch sein Verpflegungsmehraufwand gewinnreduzierend zu berücksichtigen, da er eine Auswärtstätigkeit mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausübt und diese weder dem Abzugsverbot aus §

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Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 2015

Das Bundesfinanzministerium hat die ab dem Jahreswechsel geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht: Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am

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Verpflegungsmehraufwendungen eines Kraftsportlers

Der durch die sportliche Betätigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf ist einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die „folgenden Betriebsausgaben“ den Gewinn nicht mindern. Zu diesen gehörten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in

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Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen in Wegverlegungsfällen

Im Fall der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts des Arbeitnehmers vom Beschäftigungsort können bei Beibehaltung der Wohnung am Beschäftigungsort für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung pauschale Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Die Dreimonatsfrist für längerfristige vorübergehende Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte habe, so das Finanzgericht Düsseldorf, erst mit der Umwidmung der Wohnung

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Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht bei der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung in den sogenannten „Wegverlegungsfällen“ der Auffassung der Finanzverwaltung. Der Kläger des Verfahrens wohnte und arbeitete zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennenlernte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin

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Widersprüchliche Angaben in der Steuererklärung

Ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht wegen „neuer Tatsachen“ zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist und die – widersprüchlichen – Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung bei der Veranlagung zunächst übernommen hat. In dem hier vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Streitfall hatte

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