Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich, dass der Verpflichtete sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten hat, die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet werden.
Als erstattungspflichtig werden im Gesetz ausdrücklich auch aufgewendete Mittel
Artikel lesen

