Bundesfinanzhof (BFH)

AdV oder einstweilige Anordnung?

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines angefochtenen Verwaltungsaktes nach § 69 FGO oder durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren.

Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten richtet sich

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Die erledigte Verpflichtungsklage – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind daher nur Änderungen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

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