Sieht das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und entscheidet im schriftlichen Verfahren, so ist der Erlass eines Versäumnisbeschlusses nicht zulässig.
Die Wahl des schriftlichen Verfahrens durch das Beschwerdegericht und die Entscheidungsform als streitiger Endbeschluss
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