Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gesprochen worden war. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinen Entscheidungsgründen, dass die Gesetzesauslegung der Fachgerichte, der zufolge auch
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