Bundesverwaltungsgericht

Die 40tätige Demo vor der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

Praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten einer dem Schutz des ungeborenen Lebens verpflichteten Versammlung in der Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beratungssuchender Frauen lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles herstellen. Einen absoluten Schutz vor Konfrontation mit dem Versammlungsthema garantiert Art. 2 Abs. 1 i. V.

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Polizist

Die Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten – oder: die Aufnäher auf der Polizeiuniform

Mit der Unzulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug hatte sich nunmehr der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein Fall aus Sachsen: Der klagende Bundespolizist unterstützte bei der Veranstaltung „Rechts rockt nicht“ am 22.06.2019 in Ostritz die Landespolizei

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Klimacamp

Versammlungsrechtlicher Schutz eines Protestcamps und seiner infrastrukturellen Einrichtungen

Der Charakter eines Protestcamps als Dauerveranstaltung steht seiner Einordnung als durch Art. 8 GG und das Versammlungsgesetz geschützter Versammlung grundsätzlich nicht entgegen. Die Versammlungsbehörde kann die Dauer eines Protestcamps unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG beschränken. Eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfällt dem unmittelbaren,

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Verwaltungsgericht Düsseldorf

Demonstration oder Massenparty?

Derin Mönchengladbach geplante „Union Move“, bei dem laut Veranstalter „mindestens 10.000 musikbegeisterte Elektrofans“ erwartet werden, ist keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes NRW. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Mönchengladbach  einen Eilantrag der Veranstalter gegen eine entsprechende Feststellung des Polizeipräsidiums Mönchengladbach abgelehnt. Infolgedessen könnten für die Durchführung der Veranstaltung

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Schloss Elmau

Versammlungsfreiheit – und der Ort der Demonstration beim G7-Gipfel

8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die

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Corona

Demonstrationen nur mit Maske und 3G

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag gegen die aufgrund der Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen bei Versammlungen im Freien geltenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht und „3G“) abgelehnt. Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung dürfen an Versammlungen im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (sogenannte 3G-Regel).

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Demonstration

Untersagung von Versammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie

Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs 3 S 2 bzw. § 8 Abs 3a er Corona-Landesverordnung vom 28.11.2020 (Corona-LVO-MV) ist unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu treffen. Die Vorschrift hat in der jetzt geltenden Fassung folgenden Wortlaut: „Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und

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Demonstrationen und der Eilrechtsschutz des Bundesverfassungsgerichts – oder: wer zu spät kommt…

Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Daran fehlt es, wenn die Antragsteller nicht substantiiert darlegen, dass sie das ihnen Zumutbare unternommen haben, um rechtzeitig vor dem (hier: für heute) geplanten Beginn der von der Stadt verbotenen Versammlung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen.

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Demonstration

Demonstrationen in Zeiten von Corona

Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen

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Demonstration

Keine Querdenker-Demo in Berlin

Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die eine Querdenker-Demo mit angemeldet 20.000 Teilnehmern verbietende Verfügung der Stadtgemeinde Bremen wiederherzustellen. Zuvor hatten bereits das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Untersagungsverfügung abgelehnt. Nach § 32

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Demonstration

Berliner Corona-Demo

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberververwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte ein Eilantrag gegen das vom Polizeipräsidenten in Berlin verfügte Versammlungsverbot Erfolg: Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin stattfinden; allerdings muss

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Quarantäne

Maskenpflicht für Demos – auch in Oldenburg

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt ein Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die von der Stadt Oldenburg verfügte Maskenpflicht für eine Versammlung wiederherzustellen, ohne Erfolg: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur

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Menschenmassen

Demo mit maximal 5000 Teilnehmern

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt ein Eilantrag gegen die Beschränkung einer Versammlung in Stuttgart auf maximal 5000 Teilnehmer ohne Erfolg. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies

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Hamburger Unterbringungsgewahrsam gegen Demonstranten

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn die Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern. Begehung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat Die Begehung

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Störung einer Versammlung – als Nötigung

Ein nach Art.20 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG strafbewehrter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG kann auch den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Handlang darin besteht, durch das Auftreten konkludent die Vornahme von Gewalttätigkeiten jedenfalls anzudrohen, um dadurch

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Räumliche Verlegung einer Demonstration – wegen befürchteter gewalttätiger Ausschreitungen

Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die räumliche Verlegung einer Versammlung abgelehnt. Die von dem Antragsteller veranstaltete Versammlung sollte vom 11. bis zum 12.01.2020 unter dem Motto „Rote Flora – ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit“ stattfinden. Der angemeldete Versammlungsort befindet sich in einer Entfernung von circa

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Die Strafbarkeit des „faktischen Leiters“ einer nicht angemeldeten Versammlung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gesprochen worden war. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinen Entscheidungsgründen, dass die Gesetzesauslegung der Fachgerichte, der zufolge

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Versammlungsverbot – und die Anforderungen an die Gefahrenprognose

Soll eine Demonstration im Hinblick auf mit ihr verbundenen Gefahren verboten werden, so muss auch diese Gefahrenprognose auf verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen gestützt sein. Insbesondere begründen eine feindliche Positionierung der Versammlungsteilnehmer gegenüber dem deutschen Staat und die Tatsache, dass diese die Polizei als Exekutive und Repräsentant staatlicher Macht in besonderem Maße

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Unterbindung einer bereits begonnenen Demonstration – und die Klagebefugnis eines Teilnehmers

Ein Versammlungsteilnehmer, der selbst nicht unmittelbarer Adressat einer versammlungsbehördlichen Maßnahme ist, ist jedenfalls dann klagebefugt, wenn durch die versammlungsbehördliche Maßnahme die Fortsetzung der Versammlung unterbunden wird. Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) besteht, wenn ein Kläger geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt (worden) zu sein.

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Wann ist eine Versammlung eine Versammlung?

Ob eine Versammlung vorliegt, richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten, nicht nach der (ex ante) Einschätzung der Versammlungsbehörde. Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Der Schutzbereich ist dabei nicht nur

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Mastkameras zur Beobachtung von Demonstrationen und Versammlungen

Sind trotz hoher Wahrscheinlichkeit des friedlichen Verlaufs einer Versammlung Störungen durch Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte, Flaschenwürfe u.ä. denkbar, ist das Vorhalten eines mit einer Mastkamera ausgestatteten Fahrzeugs des polizeilichen Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps vor Ort legitim. Das Vorhalten einer auch nur teilausgefahrenen Mastkamera, durch die bei den Versammlungsteilnehmern der Eindruck erweckt werden kann,

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Kein Megaphone bei einer kleinen Demo?

Soweit durch den Einsatz elektroakustischer Hilfsmittel – also auch Megaphone – eine Lärmbelästigung erwartet wird, kann diese durch eine Beschränkung der Beschallung unterbunden werden. Einer Untersagung elektroakustischer Hilfsmittel bei unter 51 Versammlungsteilnehmern bedarf es daher nicht. Nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) kann die zuständige Behörde eine

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Lautsprecher auf der Mai-Demo – und die Versaymmlungsfreiheit

Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die Versammlungsfreiheit beschränken. So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld von 250 € wegen Verstoßes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage richtet. Für einen Aufzug am 1.05.hatte die Versammlungsbehörde die Benutzung von Lautsprechern

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Das Versammlungsverbot zum Holocaust-Gedenktag

Auch Gründe der öffentlichen Ordnung berechtigen zum Erlass eines Versammlungsverbots, wenn Gefahren nicht aus dem Inhalt, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung drohen, sofern Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Verfügt eine Behörde wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung eine versammlungsrechtliche Beschränkung gegenüber einer politischen Partei, stützt

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Der Aktionstag als Versammlung

Die für den 14. Mai 2011 geplante Veranstaltung der Initiative „STOPPT K21“ auf der Kastanienallee im Prenzlauer Berg ist als Versammlung zu bewerten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin heute in einem Eilverfahren entschieden. Die Initiative wehrt sich gegen den geplanten Umbau der Kastanienallee und hat in diesem Zusammenhang bei dem

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