Bundesverfassungsgericht Sitzungssaal

Die Fackeln bei der „Mahnwache“

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Partei Die Rechte (Landesverband NRW) nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der bei einer Mahnwache das Mitführen und Abbrennen von Fackeln untersagt worden war.

Die Partei organisierte eine

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Baumhaus im Hambacher Forst

Räumung des Hambacher Forstes

Die Räumung und Beseitigung des Baumhauses „NoNames“ im Hambacher Forst im September 2018 war nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen rechtens.

Der Kläger nutzte das Baumhaus eigenen Angaben zufolge seit Sommer 2018. Es wurde im September 2018 –

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Autobahn

Keine Fahrrad-Demonstration auf der Autobahn

Eine unter dem Thema „Verkehrswende, autofreie Innenstadt, kein dritter Autobahnanschluss, Radverkehr stärken“ geplante Fahrrad-Demonstration darf nicht auf der Bundesautobahn 7 (A 7) durchgeführt werden.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Eilverfahren zeigten die Antragsteller bei der Stadt Hildesheim eine

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"Querdenker"-Demo

Keine Demo ohne Maske

Wer auf einer Versammlung entgegen entsprechender Infektionsschutzregeln keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, kann von der Polizei ausgeschlossen und mit einem Platzverweis belegt werden.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall nahm der Kläger

 am 5. April 2021 an einer öffentlichen Versammlung

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Straßensperre

Blockadeaktionen – und ihre Untersagung

Handel es sich bei einem für sechs Monate angemeldeten täglichen „Blockadetraining“ um rechtswidrige Verhinderungsblockaden, so sind geringe Anforderungen an Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu stellen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, dass der

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Demonstration

Versammlung mit begrenzter Teilnehmerzahl

Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen ist kein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Veranstalters. Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung können rechtmäßig sein, insbesondere bei gravierenden Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben nach Art.

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Demonstration

Demonstranten in Corona-Zeiten

Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung ist durch das Grundgesetz geschützt. Die Eintragung in eine Namensliste als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme aus Gründen des Infektionsschutzes ist nicht gerechtfertigt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in dem hier

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Durchführung von Versammlungen in Corona-Zeiten

Übersteigt bei einer geplanten Versammlung die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer die bisher in Aussicht gestellte Höchstzahl deutlich, ist die Durchführung der Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht vertretbar.

Mit dieser Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen die

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Demonstration

Demonstration in Münster

Bei einer Versammlung mit Einhaltung bestimmter Auflagen und Teilnehmergrenzung sind keine infektionsschutzrechtlichen Umstände ersichtlich, welche eine Ablehnung der Ausnahmebewilligung und mithin einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit rechtfertigten.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden

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Auflagen für eine Versammlung

Unter der Einhaltung von Auflagen ist eine Versammlung mit dem Thema „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen!“ in Gießen zu erlauben.

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden und der

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Demonstration verboten – wegen Corona

Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Durchführung einer Versammlung muss gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus zurückstehen.

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einer

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Der abgeänderte Versammlungsort

Die Durchführung einer Demonstration kann wegen des Sicherheitskonzepts der Polizei von einem bestimmten Ort verlegt werden. Sofern keine Sicherheitsaspekte betroffen sind, muss das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Versammlung geschützt werden.

So hat das Verwaltungsgericht Trier in

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Dachbesetzer

Die Durchführung von Versammlungen in für die Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch das Grundrecht auf Versammlungsrecht nicht geschützt. Den Teilnehmern einer Versammlung ist es stets zuzumuten, sich selbst um ihre Versorgung zu kümmern.

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem

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Demo auf dem Friedhof

Eine Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit geschützt sein.

So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Bußgeld von 150 € wegen Verstoßes gegen eine Friedhofssatzung und Belästigung der

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Das autonome Straßenfest

Die Durchführung eines Straßenfestes ohne die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis oder eine verkehrsrechtliche Erlaubnis stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar und kann deshalb polizeirechtlich verboten werden. Da eine solche Veranstaltung nicht auf öffentliche Meinungsbildung durch Kundgabe und Erörterung von Meinungen

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Mit Zelt und Schlafsack bei der Mahnwache

Unter den Schutz der grundgesetzlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit fällt nur die Nutzung von Gegenstände, die zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig sind. Zelten, Pavillons und Schlafsäcke dienen lediglich der Bequemlichkeit der Teilnehmer und gehören nicht dazu.

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in

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Gehsteigberatung

In der gezielten Ansprache von Frauen auf einen Schwangerschaftskonflikt in der Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (sog. „Gehsteigberatung“) liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der angesprochenen Frauen.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Begehren eines Vereins keinen Erfolg beschieden

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Deutsch-französisches Trommeln

Auch eine nicht angemeldete Demonstration steht unter dem Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Im Grundsatz erlaubt allerdings selbst das Versammlungsrecht den Erlass von Auflagen und Beschränkungen, um extrem lautes Trommelns bereits unterhalb der Schwelle eines gesundheitsgefährdenden Lärms zu verhindern.

Die

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Zeltlager von Asylsuchenden in der Innenstadt

Ein „Dauercampieren“ ist vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht geschützt. Allerding darf eine Versammlung nicht auf einen einzigen Pavillon beschränkt und das Nächtigen vollständig verboten werden, da darin eine Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit liegt.

So die Entscheidung des Bayerischen

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Demo vor Wowereits Wohnhaus

Die Abschlusskundgebung einer angemeldeten Demonstration ist direkt vor dem privaten Wohnhaus eines Regierenden Bürgermeisters unzulässig. Allerdings ist eine weitreichende Fernhaltung der Abschlusskundgebung von seiner Wohnung nicht zu rechtfertigen, so dass die Kundgebung an einer der Wohnung nahen Straßenkreuzung abgehalten werden

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Der Abschied vom Polizeigewahrsam?

Nach der Sicherungsverwahrung bemängelt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nun die in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer enthaltenen Regelungen zum Polizeigewahrsam. So liegt nach Ansicht des EGMR die fünftägige Ingewahrsamnahme zweier junger Männer während des G8-Gipfels in Heiligendamm

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Videoüberwachung bei Demonstrationen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag eines Teilnehmers einer geplanten Demonstration des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung unter dem Motto „Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn“ der Polizei die anlasslose Videoüberwachung der Versammlung – sei es in Form von Aufzeichnungen, sei es

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Üben einer Probeblockade

Es liegt bereits ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 VersG (heute: § 4 NVersG)vor, wenn die Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung öffentlich geübt wird. So ist nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die zuständige Behörde nach §

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Nötigung durch Sitzblockade

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war jetzt eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung durch Sitzblockade auf einer befahrenen Straße richtete.

Der Sachverhalt, welcher der jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde zugrunde liegt, spielt in der Zeit

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Demos im Flughafen

Auch auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens gilt die Versammlungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat mit 7:1 Stimmen im vorliegenden Fall entschieden, dass das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für das Gelände des Flughafens Frankfurt rechtswidrig ist, und die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten

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