Baumhaus im Hambacher Forst

Räumung des Hambacher Forstes

Die Räumung und Beseitigung des Baumhauses „NoNames“ im Hambacher Forst im September 2018 war nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen rechtens. Der Kläger nutzte das Baumhaus eigenen Angaben zufolge seit Sommer 2018. Es wurde im September 2018 – ebenso wie weitere Baumhäuser und sonstige Anlagen – durch die

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"Querdenker"-Demo

Bei Verdacht auf Corona-Erkrankung: Platzverweis

Ist eine Person nach den Erkenntnissen der Polizei mit dem Coronavirus infiziert, darf gegen diese für einen belebten Ort ein Platzverweis ausgesprochen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall befand sich der Kläger, der in Berlin öffentlichkeitswirksam Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung kritisch begleitet,

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Autobahn

Keine Fahrrad-Demonstration auf der Autobahn

Eine unter dem Thema „Verkehrswende, autofreie Innenstadt, kein dritter Autobahnanschluss, Radverkehr stärken“ geplante Fahrrad-Demonstration darf nicht auf der Bundesautobahn 7 (A 7) durchgeführt werden. In dem hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Eilverfahren zeigten die Antragsteller bei der Stadt Hildesheim eine Versammlung an, in deren Rahmen 400 – 600 erwartete Teilnehmer

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Schloss Elmau

Versammlungsfreiheit – und der Ort der Demonstration beim G7-Gipfel

8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die

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Klimacamp von Extinction Rebellion in Berlin 2019

Das Protestcamp – und die Versammlungsfreiheit

Das „Klimacamp 2017“ im Rheinland unterfiel mitsamt seiner Infrastruktureinrichtungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.  Ein Protestcamp ist eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht. Das Polizeipräsidium Aachen als Versammlungsbehörde hat sich zu Unrecht darauf berufen, dass ein als Übernachtungsfläche mit Zelten und Sanitäreinrichtungen genutztes Feld

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Die „Cottbuser Spaziergänge“ bleiben einstweilen verboten

Das befristete Verbot der „Cottbuser Spaziergänge“ ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg hatte als Versammlungsbehörde ein präventives Verbot unangemeldeter Versammlungen erlassen, mit dem für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 13. Februar 2022 insbesondere die als „Cottbuser Spaziergänge“ bezeichneten unangemeldeten Versammlungen

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"Querdenker"-Demo

Keine Demo ohne Maske

Wer auf einer Versammlung entgegen entsprechender Infektionsschutzregeln keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, kann von der Polizei ausgeschlossen und mit einem Platzverweis belegt werden. In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall nahm der Kläger  am 5. April 2021 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vor dem Brandenburger Tor mit dem Thema

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Überwachungskameras

Die stationär befestigte Videokamera während einer Demo

Aus Sicht eines sog. verständigen Dritten entfaltet auch eine fest installierte Kameratechnik zur Überwachung der Örtlichkeit eine Abschreckungswirkung für potenzielle Versammlungsteilnehmer. Für die Polizei ist es möglich und zumutbar, für den kurzen Zeitraum des Durchzugs einer friedlichen Demonstration die Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen auf den außerhalb des Demonstrationsgeschehens liegenden

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Motorradkorso und die Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Dazu gehört auch die Meinungskundgabe in Form eines Aufzugs mit Motorrädern. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren dem Antrag auf Genehmigung eines Motorradkorso stattgegeben und damit gleichzeitig den gegenteiligen Bescheid des

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Straßensperre

Blockadeaktionen – und ihre Untersagung

Handel es sich bei einem für sechs Monate angemeldeten täglichen „Blockadetraining“ um rechtswidrige Verhinderungsblockaden, so sind geringe Anforderungen an Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu stellen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, dass der Bescheid bezüglich der Untersagung von Blockadeaktionen rechtmäßig ist. Der Eilantrag

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Demonstration

Demo gegen die „Maskenpflicht“ – aber nur mit Maske

Der Schutz hochrangiger Schutzgüter sowie der Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems im Falle einer Pandemie rechtfertigt die Beschränkung einer Versammlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerinnen gegen die Auflage gewehrt haben, bei einer

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Demonstration

Versammlung mit begrenzter Teilnehmerzahl

Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen ist kein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Veranstalters. Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung können rechtmäßig sein, insbesondere bei gravierenden Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG. Die besonderen Gefahren durch das Coronavirus

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Demonstration

Demonstranten in Corona-Zeiten

Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung ist durch das Grundgesetz geschützt. Die Eintragung in eine Namensliste als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme aus Gründen des Infektionsschutzes ist nicht gerechtfertigt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag des Versammlungsleiters stattgegeben, soweit er sich

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Durchführung von Versammlungen in Corona-Zeiten

Übersteigt bei einer geplanten Versammlung die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer die bisher in Aussicht gestellte Höchstzahl deutlich, ist die Durchführung der Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Mit dieser Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen und damit

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Demonstration

Demonstration in Münster

Bei einer Versammlung mit Einhaltung bestimmter Auflagen und Teilnehmergrenzung sind keine infektionsschutzrechtlichen Umstände ersichtlich, welche eine Ablehnung der Ausnahmebewilligung und mithin einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit rechtfertigten. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall die Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

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Auflagen für eine Versammlung

Unter der Einhaltung von Auflagen ist eine Versammlung mit dem Thema „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen!“ in Gießen zu erlauben. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden und der Beschwerde teilweise entsprochen. Die Auflagen, die von der Stadt Gießen

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Corona – und kein generelles Versammlungsverbot

Ein generelles Versammlungsverbot, das keine Ausnahmen zulässt, ist nicht mit der in Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit vereinbar. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen ein Versammlungsverbot gewandt hatte. Für Samstag, 18.04.2020, hatte die Stadt Hildesheim

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Videoüberwachung

Kameras zur Straßenraumbeobachtung – und die Versammlungsfreiheit

Kameras, die zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums installiert sind, müssen während einer Versammlung abgedeckt werden. Dies gilt auch, wenn sie abgeschaltet sind. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Zur Beobachtung des öffentlichen Straßenraums

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Die Demonstration mit zwei Personen

Die Untersagung einer Versammlung, an der nur zwei Personen teilnehmen, ist rechtmäßig. So hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall eines Veranstalters entschieden. Der Antragsteller meldete am 30. März 2020 beim Landkreis Germersheim für den 4. April 2020 eine Versammlung unter freiem Himmel in Kandel mit dem Thema

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Demonstration verboten – wegen Corona

Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Durchführung einer Versammlung muss gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus zurückstehen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einer geplanten Demonstration entschieden und die Beschwerde gegen die Entscheidung des

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Unterbindung einer bereits begonnenen Demonstration – und die Klagebefugnis eines Teilnehmers

Ein Versammlungsteilnehmer, der selbst nicht unmittelbarer Adressat einer versammlungsbehördlichen Maßnahme ist, ist jedenfalls dann klagebefugt, wenn durch die versammlungsbehördliche Maßnahme die Fortsetzung der Versammlung unterbunden wird. Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) besteht, wenn ein Kläger geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt (worden) zu sein.

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Wann ist eine Versammlung eine Versammlung?

Ob eine Versammlung vorliegt, richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten, nicht nach der (ex ante) Einschätzung der Versammlungsbehörde. Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Der Schutzbereich ist dabei nicht nur

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Mastkameras zur Beobachtung von Demonstrationen und Versammlungen

Sind trotz hoher Wahrscheinlichkeit des friedlichen Verlaufs einer Versammlung Störungen durch Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte, Flaschenwürfe u.ä. denkbar, ist das Vorhalten eines mit einer Mastkamera ausgestatteten Fahrzeugs des polizeilichen Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps vor Ort legitim. Das Vorhalten einer auch nur teilausgefahrenen Mastkamera, durch die bei den Versammlungsteilnehmern der Eindruck erweckt werden kann,

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Kein Megaphone bei einer kleinen Demo?

Soweit durch den Einsatz elektroakustischer Hilfsmittel – also auch Megaphone – eine Lärmbelästigung erwartet wird, kann diese durch eine Beschränkung der Beschallung unterbunden werden. Einer Untersagung elektroakustischer Hilfsmittel bei unter 51 Versammlungsteilnehmern bedarf es daher nicht. Nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) kann die zuständige Behörde eine

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Der abgeänderte Versammlungsort

Die Durchführung einer Demonstration kann wegen des Sicherheitskonzepts der Polizei von einem bestimmten Ort verlegt werden. Sofern keine Sicherheitsaspekte betroffen sind, muss das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und Ort der Versammlung geschützt werden. So hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem sich die NPD

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Dachbesetzer

Die Durchführung von Versammlungen in für die Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch das Grundrecht auf Versammlungsrecht nicht geschützt. Den Teilnehmern einer Versammlung ist es stets zuzumuten, sich selbst um ihre Versorgung zu kümmern. So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem ein Antragsteller den Zutritt weiterer

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Demo auf dem Friedhof

Eine Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit geschützt sein. So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Bußgeld von 150 € wegen Verstoßes gegen eine Friedhofssatzung und Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 Abs. 1 OWiG) richtet. Der Beschwerdeführer hatte

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Lautsprecher auf der Mai-Demo – und die Versaymmlungsfreiheit

Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die Versammlungsfreiheit beschränken. So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld von 250 € wegen Verstoßes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage richtet. Für einen Aufzug am 1.05.hatte die Versammlungsbehörde die Benutzung von Lautsprechern

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Bereithalten einer Beobachtungskamera bei einer Versammlung

Nur wenn nach den konkreten Umständen ein unfriedlicher Verlauf des Versammlungsgeschehens unmittelbar bevor steht, darf eine Beobachtungskamera für einen Einsatz bereitgehalten werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Teilnehmers an einer Versammlung stattgegeben. Am 21.01.2012 fand in Bückeburg eine Versammlung mit

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Das Anhalten des Demonstrationszuges der Blockupy-Veranstaltung

Um die Versammlungsfreiheit von friedlichen Demonstranten zu gewährleisten, ist das Mittel der Separierung eines unfriedlichen Blocks durch Einziehen von Polizeiketten rechtmäßig. Das Anhalten einer Demonstration ist als eine schwächere Maßnahme zu der Auflösung der gesamten Demonstration gerechtfertigt, wenn damit sichergestellt werden kann, dass durch gewalttätige Aktionen Einzelner aus einem bestimmten

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Spontanversammlung zur Versorgung eines „Platanenbesetzers“

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasst keinen Anspruch auf Versorgung. Ebensowenig besteht ein Anspruch darauf, einen bisher öffentlich zugänglichen Bereich, der vorübergehend für die Öffentlichkeit gesperrt ist, zum Zwecke der Ausübung der Versammlungsfreiheit zu betreten. So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und den Antrag, eine am

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Übersichtsaufnahmen einer Versammlung durch die Polizei

Die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen durch die Polizei (nach § 1 Abs. 3 des Berliner Versammlungsgesetzes) verstößt nicht gegen Grundrechte der Verfassung von Berlin. Dabei stellen die Übersichtsaufnahmen keine stets zulässige Maßnahme dar, sondern erfordern zumindest eine abstrakte Gefahrenprognose. Mit dieser Begründung hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in dem hier

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Aufruf zur Blockade und die Untersagung

Hat ein Flugblatt keine Aufforderung zu einer hinreichend bestimmten Straftat zum Inhalt, darf die Verteilung auf einer geplanten Kundgebung nicht untersagt werden. Wird jede Art eines Aufrufs zu einer Vollblockade untersagt, ist diese Maßnahme in Bezug auf die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier

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Ein Aufenthaltsverbot über 6 Monate im Umkreis eines Schlachthofs

Eine Gemeinde ist für den Erlass von Aufenthaltsverboten nicht zuständig. Für den Erlass von Aufenthaltsverboten, die der Verhinderung von Straftaten dienen, besteht nach dem Nds. SOG eine vorrangige Zuständigkeit der Polizeibehörden. Ein im Hinblick auf eine bestimmte Demonstration ausgesprochenes andauerndes Aufenthaltsverbot von 6 Monaten ist nicht gerechtfertigt. So das Verwaltungsgericht

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Der Castortransport und das Versammlungsverbot

Ein allgemeines Verbot von Versammlungen, das auch für friedliche Versammlungen gilt, darf nur bei einem polizeilichen Notstand erlassen werden. Liegt ein solcher Notstand nicht vor, ist das allgemein verfügte Versammlungsverbot rechtswidrig. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall das im Februar 2011 von der Stadt

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Das autonome Straßenfest

Die Durchführung eines Straßenfestes ohne die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis oder eine verkehrsrechtliche Erlaubnis stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar und kann deshalb polizeirechtlich verboten werden. Da eine solche Veranstaltung nicht auf öffentliche Meinungsbildung durch Kundgabe und Erörterung von Meinungen abzielt, kann insoweit nicht mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit argumentiert

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Mit Zelt und Schlafsack bei der Mahnwache

Unter den Schutz der grundgesetzlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit fällt nur die Nutzung von Gegenstände, die zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig sind. Zelten, Pavillons und Schlafsäcke dienen lediglich der Bequemlichkeit der Teilnehmer und gehören nicht dazu. So hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden, in dem es um die Nutzung von

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Gehsteigberatung

In der gezielten Ansprache von Frauen auf einen Schwangerschaftskonflikt in der Nähe einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (sog. „Gehsteigberatung“) liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der angesprochenen Frauen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Begehren eines Vereins keinen Erfolg beschieden hat, der sich gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Freiburg wehrte,

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Rechte Demonstrationen und der Christopher-Street-Day

Angesichts der in Artikel 8 GG garantierten Versammlungsfreiheit, darf eine Versammlung nur ausnahmsweise und unter Wahrung bestimmter verfassungsrechtlicher Anforderungen untersagt werden. Hiernach ist ein Versammlungsverbot nur im Falle einer sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung aufgrund nachweisbarer Tatsachen abzeichnenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig, also dann,

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Deutsch-französisches Trommeln

Auch eine nicht angemeldete Demonstration steht unter dem Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Im Grundsatz erlaubt allerdings selbst das Versammlungsrecht den Erlass von Auflagen und Beschränkungen, um extrem lautes Trommelns bereits unterhalb der Schwelle eines gesundheitsgefährdenden Lärms zu verhindern. Die konkreten Maßnahmen müssen aber ermessensfehlerfrei mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

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Zeltlager von Asylsuchenden in der Innenstadt

Ein „Dauercampieren“ ist vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht geschützt. Allerding darf eine Versammlung nicht auf einen einzigen Pavillon beschränkt und das Nächtigen vollständig verboten werden, da darin eine Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit liegt. So die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall eines Iranischen Zeltlagers, das

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Demo vor Wowereits Wohnhaus

Die Abschlusskundgebung einer angemeldeten Demonstration ist direkt vor dem privaten Wohnhaus eines Regierenden Bürgermeisters unzulässig. Allerdings ist eine weitreichende Fernhaltung der Abschlusskundgebung von seiner Wohnung nicht zu rechtfertigen, so dass die Kundgebung an einer der Wohnung nahen Straßenkreuzung abgehalten werden darf. So das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilrechtschutzverfahren, bei dem

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Der Abschied vom Polizeigewahrsam?

Nach der Sicherungsverwahrung bemängelt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nun die in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer enthaltenen Regelungen zum Polizeigewahrsam. So liegt nach Ansicht des EGMR die fünftägige Ingewahrsamnahme zweier junger Männer während des G8-Gipfels in Heiligendamm ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für

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Videoüberwachung bei Demonstrationen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag eines Teilnehmers einer geplanten Demonstration des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung unter dem Motto „Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn“ der Polizei die anlasslose Videoüberwachung der Versammlung – sei es in Form von Aufzeichnungen, sei es nur durch die Übertragung von Aufnahmen – zu verbieten, abgelehnt.

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Üben einer Probeblockade

Es liegt bereits ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 VersG (heute: § 4 NVersG)vor, wenn die Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung öffentlich geübt wird. So ist nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1 VersG (heute: § 8 Abs. 1 NVersG)

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Ingewahrsamnahme für erkennungsdienstliche Maßnahmen

Mit der polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zum Zwecke der Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen hatte sich jetzt das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren aus der Hamburer „Bauwagenszene“ zu befassen. InhaltsübersichtDer AusgangsfallDie Entscheidungen des BundesverfassungsgerichtsZulässigkeit trotz beendeter FreiheitsentziehungGrundrecht auf Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GGFreiheitsentziehung, Art.

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Nötigung durch Sitzblockade

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war jetzt eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung durch Sitzblockade auf einer befahrenen Straße richtete. Der Sachverhalt, welcher der jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde zugrunde liegt, spielt in der Zeit unmittelbar vor dem letzten Irak-Krieg: Am 15. März 2004 ließ

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Demos im Flughafen

Auch auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens gilt die Versammlungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat mit 7:1 Stimmen im vorliegenden Fall entschieden, dass das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für das Gelände des Flughafens Frankfurt rechtswidrig ist, und die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

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