Demonstration

Karlsruhe und das Corona-Protestcamp

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag des Veranstalters gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt.

Anlässlich eines von der zuständigen Versammlungsbehörde verfügten Verbots einer in Berlin auf der Straße des 17.06.für den Zeitraum zwischen dem 30.08.und dem 14.09.2020 geplanten Dauermahnwache

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Demonstration

Demonstranten in Corona-Zeiten

Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung ist durch das Grundgesetz geschützt. Die Eintragung in eine Namensliste als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme aus Gründen des Infektionsschutzes ist nicht gerechtfertigt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in dem hier

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G20-Protestcamp – ein Verbot ist doch nicht so einfach…

Nachdem das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dem G20-Protestcamp noch den Versammlungscharakter abgesprochen hatte, hat das Bundesverfassungsgericht dies nun korrigiert und der Stadt Hamburg aufgegeben, die Genehmigung des Protestcamps ausschließlich unter versammlungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

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Versammlungsrechtliche Redeverbote

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb aktuell ein Eilantrag der Partei „DIE RECHTE“ gegen als versammlungsrechtliche Auflage ausgesprochene Redeverbote ohne Erfolg.

Im Vorfeld einer vom Landesverband Baden-Württemberg geplanten Versammlung hatte die Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe als Auflage Redeverbote für neun der ursprünglich

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Heidenauer Versammlungsrecht

Noch am Samstag hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom Freitag aufgehoben und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom Donnerstag wiederhergestellt. Versammlungen in Heidenau konnten damit am Wochenende nach Maßgabe

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Hunde demonstrieren mit

Trotz Mitnahmeverbot dürfen Hunde bei einer geplanten Demonstration gegen das Verbot von Hunden auf dem Uferweg des Schlachtensees mitdemonstrieren.

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall durch Eilbeschluss entschieden. Der Antragsteller beabsichtigt, im Rahmen eines Aufzuges mit

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Die Rechtmäßigkeit eines Polizeieinsatzes

Den Polizeibehörden steht bei Einsatzentscheidungen ein weites Ermessen zu. Eine im Vorfeld vorgenommene fehlerhafte Lageeinschätzung führt in der Regel nicht zur Rechtswidrigkeit der späteren Einsatzmaßnahmen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage des

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Stuttgart 21 und das Versammlungsgesetz

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein freisprechendes Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21 aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Dem

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Öffentliches Blockadetraining

Eine Versammlung, die als öffentliches Blockadetraining stattfinden soll, ist ohne einschränkende Auflagen von seiner Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie gewaltfrei zur öffentlichen Meinungsbildung hinsichtlich eines angemessenen gesellschaftlichen Umgangs mit rechtsextremen Ideologien beitragen will. Straftaten sind auch ohne Ordner nicht

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Demonstration mit zugenähtem Mund

Ein Teilnahmeverbot an einer Versammlung für Personen, die sich selbst verstümmeln, insbesondere sich die Münder zunähen als Ausdruck ihres verschärften Hungerstreiks, ist rechtswidrig.

So hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes

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Verbot einer Versammlung

Ein Versammlungsverbot ist dann nicht nach § 15 Abs 1 VersG gerechtfertigt, wenn Hinweise auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit fehlen.

Es ist grundsätzlich unzulässig, aus der ablehnenden Haltung des Versammlungsanmelders den Erlass eines Versammlungsverbots herzuleiten.

Die Verbotsverfügung

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Deutsch-französisches Trommeln

Auch eine nicht angemeldete Demonstration steht unter dem Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Im Grundsatz erlaubt allerdings selbst das Versammlungsrecht den Erlass von Auflagen und Beschränkungen, um extrem lautes Trommelns bereits unterhalb der Schwelle eines gesundheitsgefährdenden Lärms zu verhindern.

Die

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Eine Kundgebung mit einem großen Zelt

Auch ein erneutes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes iranischer Asylsuchender über das Aufstellen eines großen Mannschaftszeltes in Würzburg hat vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht zum Ziel geführt:

Die Stadt Würzburg hatte bereits am 12. April 2012 in einem vor dem Bayerischen

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NPD-Spielwiese

Auch im Versammlungsrecht gilt eigentlich: Wer zu spät kommt, muss sehen wo er bleibt, die Versammlungsstätte erhält im Regelfall derjenige, der als erster anmeldet. Dass dieses Erstanmelderprivileg jedoch im konkreten Einzelfall auch einmal zurück stecken muss, zeigt ein aktueller Fall

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Üben einer Probeblockade

Es liegt bereits ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 VersG (heute: § 4 NVersG)vor, wenn die Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung öffentlich geübt wird. So ist nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die zuständige Behörde nach §

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Stolberger „Blockadetraining“

Das Stolberger „Blockadetraining“ vom Februar 2011 war rechtswidrig. Der Aachener Polizeipräsident durfte dem Bündnis gegen den Neonaziaufmarsch zu Recht untersagen, während einer Versammlung im Februar 2011 ein Blockadetraining durchzuführen, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Aachen.

Das Bündnis gegen den Neonaziaufmarsch in

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Verbot einer fremdenfeindlichen Demonstration

Das Verbot einer fremdenfeindlichen Demonstration ist wegen der massiven Behinderung bzw. Verhinderung einer zeitgleichen, traditionellen, die Integration bejahenden Kulturveranstaltung im Einzelfall zulässig.

Führt die Ausübung des Versammlungsrechts zur Kollision mit Rechtsgütern Dritter oder der Allgemeinheit, obliegt der Versammlungsbehörde bzw. den

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Vollständiges Verbot einer Rechten-Demo

Das vollständige Verbot einer Versammlung ist mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 GG unverhältnismäßig, wenn die Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die Beschränkung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung erheblich verringert werden können.

Rechtsgrundlage

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Rechte Demo oder Kulturfest?

Das von der Stadt Braunschweig ausgesprochene Verbot der für den 4. Juni angemeldeten Demonstration in Braunschweig ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Braunschweig und lehnte damit den Eilantrag des Anmelders gegen die Verbotsverfügung ab.

Zwar dürfe

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Der Aktionstag als Versammlung

Die für den 14. Mai 2011 geplante Veranstaltung der Initiative „STOPPT K21“ auf der Kastanienallee im Prenzlauer Berg ist als Versammlung zu bewerten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin heute in einem Eilverfahren entschieden.

Die Initiative wehrt sich gegen den geplanten

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Anscheinswaffen bei einer Protestaktion

Die polizeiliche Maßnahmen, mit denen zwei am 1. Oktober 2009 in Bundeswehr-Kampfanzügen mit Gefechtshelmen und Sturmgewehrattrappen als „Wachposten“ vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main aufgestellten Aktivisten das Führen sog. Anscheinswaffen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz untersagt worden

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Demos im Flughafen

Auch auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens gilt die Versammlungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat mit 7:1 Stimmen im vorliegenden Fall entschieden, dass das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für das Gelände des Flughafens Frankfurt rechtswidrig ist, und die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten

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Lautsprechereinsatz bei Versammlungen

Lärmschutzauflagen sind versammlungsrechtlich nicht nur zum Schutz vor Gesundheitsgefahren zulässig. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die von einer Versammlung ausgehen, greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein. Die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutz nach §

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Skinheadkonzerte

Ein Konzert rechtsextremistischer Skinheadbands dient typischerweise nicht nur dem Musikkonsum und der Unterhaltung, sondern auch der Rekrutierung neuer Anhänger und deren ideologischer Festigung. Lässt sich im Einzelfall nicht zweifelsfrei feststellen, dass die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung

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Ordner für die Demo

Der Veranstalter einer Demonstration kann nur dann zu Stellunf von Ordnern verpflichtet werden, wenn auf der Demonstration mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentlichtle Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist. Mit dieser Begründung gab jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Veranstalterin

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