Demonstration

Berliner Corona-Demo

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberververwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte ein Eilantrag gegen das vom Polizeipräsidenten in Berlin verfügte Versammlungsverbot Erfolg:

Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern

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Demonstration

Keine Demo mit bis zu 10.000 Teilnehmern

Sollte einem Veranstalter die zur Durchführung einer angemeldeten Versammlung die (hier:) nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) erforderliche Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde versagt oder nicht rechtzeitig erteilt

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Durchführung von Versammlungen in Corona-Zeiten

Übersteigt bei einer geplanten Versammlung die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer die bisher in Aussicht gestellte Höchstzahl deutlich, ist die Durchführung der Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht vertretbar.

Mit dieser Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen die

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Auflagen für eine Versammlung

Unter der Einhaltung von Auflagen ist eine Versammlung mit dem Thema „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen!“ in Gießen zu erlauben.

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden und der

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Zu spät für eine einstweilige Anordnung

Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so spät gestellt, dass nicht mehr erkennbar ist, dass eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsstellung des Antragstellers noch substanziell verbessern könnte, ist der Antrag unzulässig, solange der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, dass

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Ein Trauermarsch am Volkstrauertag

Kann im Rahmen einer Versammlung bzw. eines Trauermarsches ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz durch die Erteilung von Auflagen abgewehrt werden, ist das Verbot der Versammlung unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall

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Stuttgart 21 und das Versammlungsgesetz

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein freisprechendes Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen das Bahnprojekt Stuttgart 21 aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Dem

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Demonstrationszug am Volkstrauertag?

Ist die konkret geplante Ausgestaltung einer Versammlung als Trauermarsch in hohem Maße geeignet, den durch das Landesfeiertagsgesetz geschützten Charakter des Volkstrauertags zu stören, so ist ein Verbot dieser Versammlung wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt.

Mit dieser Begründung

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Demonstration mit zugenähtem Mund

Ein Teilnahmeverbot an einer Versammlung für Personen, die sich selbst verstümmeln, insbesondere sich die Münder zunähen als Ausdruck ihres verschärften Hungerstreiks, ist rechtswidrig.

So hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes

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Verbot einer Versammlung

Ein Versammlungsverbot ist dann nicht nach § 15 Abs 1 VersG gerechtfertigt, wenn Hinweise auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit fehlen.

Es ist grundsätzlich unzulässig, aus der ablehnenden Haltung des Versammlungsanmelders den Erlass eines Versammlungsverbots herzuleiten.

Die Verbotsverfügung

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Üben einer Probeblockade

Es liegt bereits ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 VersG (heute: § 4 NVersG)vor, wenn die Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung öffentlich geübt wird. So ist nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die zuständige Behörde nach §

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