Das „Klimacamp 2017“ im Rheinland unterfiel mitsamt seiner Infrastruktureinrichtungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Ein Protestcamp ist eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht. Das Polizeipräsidium Aachen als Versammlungsbehörde hat sich zu Unrecht darauf berufen, dass ein als Übernachtungsfläche mit Zelten und Sanitäreinrichtungen genutztes Feld
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