Die im früheren § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG vorgesehene Arzneimittelpreisbindung ist gegenüber Versandapotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, nicht anwendbar.
Daher kann die seinerzeit erfolgte Gewährung von Bonusprämien bei der Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel
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