Für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament ist die Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen. Der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte eine beihilfeberechtigte
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