Für die Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO genügt es, wenn durch den Todesfall das Interesse des oder der Urkundsbeteiligten an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist . Die weitere in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2003 genannte Voraussetzung für die
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