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Versetzung an ausländischen Arbeitsort

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch einen Arbeitsplatz im Ausland zuweisen, wenn die möglichen Arbeitsorte nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften auf das Inland begrenzt sind. Eine Beschränkung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland ist dem Arbeitsvertrag

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Bundesarbeitsgericht

Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats – und die innerbetriebliche Stellenausschreibung

Der Arbeitgeber hat eine – vom Betriebsrat verlangte – innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 93 BetrVG vorzunehmen, bevor er eine Entscheidung über deren Besetzung trifft und den Betriebsrat zu der beabsichtigten personellen Maßnahme um Zustimmung ersucht. Die Ausschreibung kann grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Nach der

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Flug

Versetzung ins Ausland

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die

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Versetzung im Konzern – und die Zustimmung des Betriebsrats

Bei einer Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich nicht nur der Betriebsrat des aufnehmenden, sondern auch der des abgebenden Betriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Das Beteiligungsrecht schützt nicht nur die jeweiligen kollektiven Belegschaftsinteressen an einer sachgerechten Auswahlentscheidung des Arbeitgebers und der Vermeidung weitergehender

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Bundeswehr

Der Anspruch auf einen Generalsdienstposten – nach einer förderlichen Auswahlentscheidung

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute dem Antrag eines Generalleutnants a.D. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner letzten dienstlichen Versetzung stattgegeben. Der Generalleutnant a.D. ist vom Mai 2019 bis März 2020 als Befehlshaber eines NATO-Kommandos in Europa auf einem Generalsdienstposten (B 10) eingesetzt worden und hat in dieser Verwendung vorübergehend

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Bundeswehrstiefel

Der Streit um die nicht dienstpostengerechte Verwendung – und seine Erledigung durch Versetzung

Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann neben der Zustimmung der personalführenden Stelle zu einer vorübergehenden, nicht dienstpostengerechten Verwendung auch die Anordnung der nicht dienstpostengerechten Verwendung selbst sein. Die Anordnung einer nicht dienstpostengerechten Verwendung durch einen Fachvorgesetzten verliert ihre Wirksamkeit mit Wirksamwerden einer Versetzung des Betroffenen, ohne dass es einer formellen

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Die befristete Abstellung zu einer anderen Beschäftigungsstelle

Die mit der „Abstellung“ einhergehende Befristung der Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Arbeitnehmer durch die Befristung der Übertragung einer anderen Tätigkeit regelmäßig dann nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn der

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Schadensersatz für eine unberechtigte Versetzung

Ist ein Arbeitnehmer rechtswidrig versetzt worden, kann er für die Zweitwohnung und das Pendeln Schadensersatz geltend machen. So hat das Landesarbeitsgericht Hessen in dem hier vorliegenden Fall eines Arbeitnehmers entschieden, bei dem in einem vorausgehenden Rechtsstreit vom Landesarbeitsgericht Hessen festgestellt worden ist, dass seine Versetzung rechtswidrig war. Bei dem Arbeitgeber,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzungen bei der Bundeswehr

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit

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Zuweisung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes

Geht es nicht um die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, sondern darum, die Arbeitsplätze der anderen Beschäftigten insgesamt anders zuzuschneiden, um für die krankheitsbedingt eingeschränkte Arbeitnehmerin einen Arbeitsplatz zu schaffen, ist der Arbeitnehmer hierzu aus § 241 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet. Der Arbeitgeber muss zwar bei einer ermessengerechten Ausübung seines

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Versetzung – und das Schriftformerfordernis

Auch wenn Nebenabreden und Vertragsänderungen aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, gilt dies daher nicht für Versetzungen. Eine Versetzung ist keine Nebenabrede oder Vertragsänderung, sondern Ausübung des arbeitgeberischen Weisungsrechts nach § 106 GewO. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 308/15

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Versetzung – und die unbillige Weisung des Arbeitgebers

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber nicht befolgen muss, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats

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Versetzung – und die Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung

Beim Bundesarbeitsgericht könnte sich eine Rechtsprechungsänderung abzeichnen: Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. Damit würde der Zehnte Senat

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Stationierung einer Stewardess – und ihre Versetzung

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt

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Versetzung einer Flugbegleiterin – und die Bestimmungen des Arbeitsvertrages

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt

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Stationierung einer Flugbegleiterin – per Versetzung

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt

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Stationierung und Versetzung einer Flugbegleiterin

Das vertragliche Weisungsrecht der Fluggesellschaft umfasst die Befugnis, der Flugbegleiterin nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen

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Versetzung – und die Erweiterung der Mitbestimmung

Die Betriebsparteien können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt ist. Die Betriebsparteien sind jedoch nicht befugt, den Betriebsrat von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Nennung konkreter

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Versetzung – und das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt

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Versetzung von Flugbegleitern – wegen Standortschließung

Gewährt der Arbeitgeber bei der Schließung eines Standorts im Rahmen eines Sozialplans u.a. die Möglichkeit, den Versetzungszeitpunkt hinauszuschieben, wird dadurch die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage gestellt. Die Arbeitsgerichte haben eine Entscheidung des Arbeitgebers im Rahmen von § 106 GewO nur daraufhin zu überprüfen, ob sie im Ergebnis billigem

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Versetzung einer Flugbegleiterin

Erlaubt der Arbeitsvertrag den Einsatz einer Flugbegleiterin an einem anderen als dem im Vertrag genannten Stationierungsort, kann der Arbeitgeber sie unter der Voraussetzung, dass die Grundsätze billigem Ermessen gewahrt sind (§ 106 Satz 1 GewO), durch Weisung an einen anderen Ort versetzen. Bei der nach § 106 Satz 1 GewO

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Versetzung eines leitenden Angestellten

Wird einem leitenden Angestellten ein neuer Aufgabenbereich übertragen, der dazu führt, dass dieser den Status als leitender Angestellter verliert, hat der Betriebsrat im Hinblick auf die Zuweisung der neuen Tätigkeit nur ein Informationsrecht nach § 105 BetrVG, nicht jedoch ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG. Nach § 105 BetrVG ist

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Die Versetzung eines Berufssoldaten – und die erforderliche Zusatzausbildung

Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei dieser Entscheidung

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Die Versetzung eines Berufssoldaten – und die Ortsgebundenheit der Lebensgefährtin

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“, die der Generalinspekteur der Bundeswehr am 21.05.2007 erlassen hat, keinen konkreten Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und Dienst fördern. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer

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Versetzung – durch Zuweisung eines anderen Tätigkeitsfeldes

Die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO durch den Arbeitgeber muss billigem Ermessen entsprechen. „Billiges Ermessen“ erfordert unter anderem die Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Sinne von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat nach

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Der Anspruch des Soldaten auf einen bestimmten Dienstposten

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten nach pflichtgemäßem Ermessen.

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Förderliche Verwendung durch Versetzung auf einen höher dotierten Dienstposten

Der nicht weiter konkretisierte Antrag auf eine förderliche Verwendung durch Versetzung auf einen von der personalbearbeitenden Stelle zu bestimmenden höherwertigen (höher dotierten) Dienstposten genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren. Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die personalbearbeitende Dienststelle bei

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Vorläufige Zulassung zum Unterricht der 8. Klasse

Gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) kann eine Schülerin oder ein Schüler den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Bereits der Wortlaut

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Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes als Wachmann beim Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen ?

Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR kann im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO einen bei ihm beschäftigten Wachmann zum Bundesverwaltungsamt abordnen. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, das den Antrag

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Versetzung eines Arbeitnehmers – und die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats

Die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen räumlich weit entfernten Ort stellt einen Nachteil im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar. Dieser Nachteil kann aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer am bisherigen Beschäftigungsort besteht. Im Rahmen eines

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Versetzung im Filialbetrieb

Enthält der Arbeitsvertrag keine konkreten Aussagen zum Arbeitsort, weder bezogen auf eine bestimmte Gemeinde, noch auf eine bestimmte Region, haben die Arbeitsvertragparteien somit keinen bestimmten Arbeitsort bzw. keine bestimmte Beschäftigungsregion vereinbart und die Arbeitnehmerin kann grundsätzlich gem. § 106 GewO bundesweit versetzt werden. Aus dem gesetzlichen Änderungsschutz (§ 2 KSchG)

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Bistum ersetzt Schulleiter ohne Begründung

Nach dem Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz hat ein Bistum bei der Versetzung eines Beamten eine Ermessensentscheidung zu treffen und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch zu begründen. Sind in der Versetzungsverfügung keinerlei Begründung für die ausgesprochene Versetzung zu erkennen, führt das zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. So hat das Verwaltungsgericht Gießen

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