Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich ein Verzugszinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht stützen, wenn der Anspruch des Gläubigers auf Versicherungsleistungen keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist. Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen dem Versicherungsnehmer deshalb Zinsen nur in Höhe von fünf
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