Maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. d ARB 2012 ist allein das nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers ungerechtfertigte Geltendmachen von Ansprüchen durch die Gegenseite.
Dies gilt auch für den Fall einer ungerechtfertigten Geltendmachen von Gewährleistungsansprüchen
Artikel lesen







